Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Unternehmergeschäfte — and.inspire photo | media, Mag. Andreas Lang
Stand: Juli 2026
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zur Anwendung, sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht. „Fotograf“ im Sinne dieser AGB ist Mag. Andreas Lang, and.inspire photo | media.
1.2 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt.
1.4 Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen. Im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Angebot angeführte Nutzungsumfang maßgebend.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung zur Nennung der Herstellerbezeichnung (© and.inspire / Andreas Lang) verpflichtet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet wurde.
2.3 Jede über den vereinbarten Zweck hinausgehende Nutzung (insbesondere Weitergabe an Dritte, Bearbeitung, Verwendung für andere Medien oder Werbezwecke) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung und ist gesondert zu honorieren.
III. Konzept- und Ideenschutz
3.1 Wird der Fotograf vor Abschluss eines Hauptvertrags eingeladen, ein Konzept, ein Treatment oder eine gestalterische Vorlage (z. B. für einen Imagefilm oder eine Foto-/Videoproduktion) zu erstellen, und kommt er dieser Einladung nach, so entsteht bereits dadurch ein Vertragsverhältnis. Auch diesem liegen die vorliegenden AGB zugrunde.
3.2 Der Auftraggeber anerkennt, dass der Fotograf bereits mit der Erarbeitung eines Konzepts kostenintensive kreative Vorleistungen erbringt, obwohl noch keine Leistungspflicht aus einem Hauptvertrag besteht.
3.3 Die im Konzept enthaltenen sprachlichen, bildlichen und gestalterischen Bestandteile unterliegen, soweit sie Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Darüber hinaus sind auch jene eigenständigen Ideen und gestalterischen Ansätze geschützt, die dem Konzept seine charakteristische Prägung geben, auch wenn sie im Einzelnen keine Werkhöhe erreichen.
3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Fotografen präsentierten Konzepte und Ideen ohne Abschluss eines Hauptvertrags weder selbst noch durch Dritte wirtschaftlich zu verwerten, umzusetzen oder umsetzen zu lassen.
3.5 Ist der Auftraggeber der Ansicht, dass ihm Ideen präsentiert wurden, die ihm bereits vor der Präsentation bekannt waren, so hat er dies dem Fotografen binnen 14 Tagen nach der Präsentation unter Anführung geeigneter, zeitlich zuordenbarer Nachweise schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gehen beide Parteien davon aus, dass der Fotograf eine für den Auftraggeber neue Leistung erbracht hat.
IV. Eigentum an digitalen Bilddateien
4.1 Das Eigentum an den Bilddateien sowie am gesamten Roh- und Zwischenmaterial (RAW-Dateien, Filmrohmaterial, Projektdateien) steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft – mangels abweichender Vereinbarung – nur eine vom Fotografen getroffene Auswahl der final bearbeiteten Aufnahmen, nicht sämtliches hergestelltes Material.
4.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung der Aufnahmen in Onlinedatenbanken, elektronischen Archiven oder auf Datenträgern, die nicht nur dem internen Gebrauch des Auftraggebers dienen, ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung gestattet.
4.3 Der Fotograf wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung nach Ablauf dieser Frist stehen dem Vertragspartner keine Ansprüche zu.
V. Leistungsumfang und Mitwirkung
5.1 Der konkrete Leistungsumfang (Anzahl der Aufnahmen bzw. Videos, Drehtage, Formate, Bearbeitungstiefe, Liefertermine) ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
5.2 Die Auswahl und künstlerisch-technische Gestaltung (Bildausschnitt, Perspektive, Nachbearbeitung, Schnitt) obliegt dem Fotografen nach fachlichem Ermessen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Der Auftraggeber sorgt für die rechtzeitige Bereitstellung notwendiger Informationen, Zugänge, Räumlichkeiten und Ansprechpersonen sowie für einen ungestörten Ablauf am Drehort. Durch verzögerte Mitwirkung entstehende Mehraufwände können gesondert verrechnet werden.
5.4 Der Auftraggeber überprüft die ihm zur Freigabe vorgelegten Zwischenergebnisse (z. B. Bildauswahl, Schnittfassung) und gibt sie binnen fünf Werktagen frei. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Rückmeldung, gelten die Ergebnisse als genehmigt.
VI. Nebenpflichten und Rechte Dritter
6.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter sowie der Zustimmung abgebildeter Personen (Recht am eigenen Bild gemäß § 78 UrhG) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos. Dies betrifft insbesondere die Aufnahme und Verwendung von Mitarbeitern, Kunden und Besuchern des Auftraggebers.
6.2 Wird der Fotograf mit der Bearbeitung fremder Aufnahmen beauftragt, versichert der Auftraggeber, hierzu berechtigt zu sein, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei.
VII. Verlust und Beschädigung, Haftung
7.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Dritte (Labors, Dienstleister etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei deren Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit möglich) beschränkt.
7.2 Ein Ersatz für entgangenen Gewinn, Folge- und Vermögensschäden, Reise- und Aufenthaltsspesen sowie Drittkosten ist ausgeschlossen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen Personenschäden – ausgeschlossen.
7.3 Witterungsbedingte, behördliche (z. B. luftfahrtrechtliche Einschränkungen bei Drohnenaufnahmen) oder sonstige vom Fotografen nicht zu vertretende Umstände, die eine Durchführung verhindern, berechtigen zur Verschiebung des Termins; ein Verschulden des Fotografen liegt hierbei nicht vor.
VIII. Drohnen- und FPV-Aufnahmen
8.1 Flugaufnahmen (Drohne, FPV) werden ausschließlich im Rahmen der geltenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen (EU-Drohnenverordnung 2019/947, Regelungen der Austro Control) durchgeführt. Die Durchführung steht unter dem Vorbehalt der erforderlichen Bewilligungen, Sichtverhältnisse und Wetterbedingungen.
8.2 Kann eine Flugaufnahme aus rechtlichen oder sicherheitsbezogenen Gründen nicht durchgeführt werden, entsteht dem Auftraggeber daraus kein Schadenersatzanspruch. Der Fotograf wird nach Möglichkeit eine Alternative anbieten.
IX. Termine, Storno und Rücktritt
9.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich. Wird ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber abgesagt oder verschoben, gelten – sofern nicht anders vereinbart – folgende Stornoregelungen: [Stornostaffel festlegen, z. B. ab 14 Tage vor dem Termin 50 %, ab 3 Tage vor dem Termin 100 % des vereinbarten Honorars].
9.2 Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten (z. B. reservierte Technik, Reisekosten) sind jedenfalls zu ersetzen.
X. Zahlungsbedingungen
10.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Das Resthonorar ist nach Fertigstellung bzw. Rechnungslegung sofort ohne Abzug fällig.
10.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
10.3 Bei Zahlungsverzug ist der Fotograf – unbeschadet weitergehender Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 456 UGB) zu verrechnen sowie Mahn- und Inkassospesen weiterzuverrechnen.
10.4 Gelieferte Bilder und Videos gehen erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars samt Nebenkosten in das vereinbarte Nutzungsrecht des Vertragspartners über (Eigentums- bzw. Rechtevorbehalt).
XI. Datenschutz
11.1 Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen auf Grundlage der DSGVO. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf der Website.
11.2 Eine Verwendung der erstellten Aufnahmen zu Eigenwerbezwecken des Fotografen (z. B. Website, Social Media, Portfolio) ist nur mit gesonderter, ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Diese Zustimmung ist jederzeit für die Zukunft widerruflich.
XII. Gerichtsstand und Rechtswahl
12.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Als Gerichtsstand wird das für den Unternehmenssitz des Fotografen sachlich zuständige Gericht vereinbart.
XIII. Anwendung auf Film- und Videowerke
13.1 Diese AGB gelten für vom Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke und Laufbilder sinngemäß, unabhängig von der angewendeten Technik (Foto, Video, Drohne/FPV).
